Die ÖNORM B1300 ist eine Möglichkeit, um durch regelmäßige strukturierte Prüfungen Gefahrenpotenziale innerhalb einer Liegenschaft präventiv zu erkennen und vor Eintritt eines Schadens zu beheben. Eine solche Prüfung erfolgt durch eine/n unabhängigen Baugutachter*in. Hierbei gibt es die:
- ÖNORM B1300 für Wohngebäude
- ÖNORM B1301 für nicht Wohngebäude z.B. Bürogebäude, Groß- & Einzelhandelsgebäude, Industrie & Lagergebäude, Gebäude der Tourismus & Freizeitwirtschaft, öffentliche Gebäude uvm.
Beide ÖNORMEN zielen darauf ab, Eigentümern, Eigentümergemeinschaften, Vermietern, Verwaltern oder deren Beauftragten standardisierte Verfahrensregeln für Sichtkontrollen der Objekte als Orientierungshilfe bereitzustellen. Checklisten sollen dabei helfen, eine strukturierte Dokumentation der Sicherheitsbegehungen und Sichtprüfungen zu erstellen.
Haftungsrisiko Sicherheit
Die Eigentümergemeinschaft als Gebäudeeigentümer, sowie die Verwaltung als gesetzliche Vertretung (bzw. im Mietshaus der/die Vermieter*in) tragen die volle Haftung für etwaige sicherheitsgefährdende Mängel innerhalb einer Liegenschaft. Eine gewerbliche Haftpflichtversicherung von min. 400.000 € pro Schadensereignis ist zwar für Hausverwaltungen verpflichtend, langfristig ist es aber nicht praktikabel, sich immer nur auf eine Versicherung zu verlassen (da auch diese bei Fahrlässigkeit nicht zahlt). Um Sicherheitsmängel überhaupt erkennen zu können, bedarf es eben dieser fachgerechten regelmäßigen Überprüfung nach ÖNORM B1300. Werden hierbei Mängel erkannt, sind diese binnen angemessener Frist (bei sicherheitsgefährdenden Mängeln sogar unverzüglich) zu beheben. Doch auch wenn es in der Liegenschaft bei Unterlassung der Überprüfung nach ÖNORM B1300 zu einem Schaden kommt, hat die Gemeinschaft (oder der/die Vermieter*in im Mietshaus) die volle Haftung. War der Mangel aber bei ordnungsgemäßer Durchführung der Überprüfung nach B1300 nicht erkennbar, kann der Prüfbericht aber als Entlastungsbeweis aus der Haftung dienen.
Warum die Prüfung nach ÖNORM B1300 Sinn macht
Grundsätzlich sind Gebäudeeigentümer (im Wohnungseigentum ist dies die Wohnungseigentümergemeinschaft) für die Instandhaltung ihrer Gebäude verantwortlich. Sie müssen zumutbare Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten veranlassen, damit die Benützer ihrer Gebäude diese gefahrlos und verkehrssicher verwenden können (Verkehrssicherungspflicht). Speziell wenn Gebäude oder Wohneinheiten vermietet werden, sind Gebäudeeigentümer für Schäden, die ursächlich durch nicht erfolgte Wartungen, Reparaturen und Adaptierungen entstanden sind, haftbar. Schon allein aus der Abwehr von Schäden an Gebäudeteilen oder gar an Leib und Leben ergibt sich die Notwendigkeit von regelmäßigen Gebäudeüberprüfungen. Diese können in Form von Objektsicherheitsprüfungen gemäß den ÖNORMEN B 1300 und B 1301 durchgeführt werden.
Aufgrund des dynamischen Erhaltungsbegriffs gibt es in Gebäuden, was Sicherheit angeht auch keinen “Bestandsschutz”. Das heißt die Behebung sicherheitsrelevanter Mängel (auf Basis des Standards der ÖNORMEN) zählt im Wohnungseigentum zur ordentlichen Verwaltung.
Neben dem Sicherheitsaspekt sprechen aber noch andere wirtschaftlichen Gründen für Objektsicherheitsprüfungen, die erforderliche bauliche Maßnahmen an Gebäuden aufzeigen können:
- Durch Objektsicherheitsprüfungen wird der Wert von Gebäuden gesichert.
- Durch Qualitätssicherungen im Gebäude kann der Wert von Gebäuden sogar erhöht werden.
- Wenn erforderliche Reparaturen und Instandhaltungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu spät durchgeführt oder gar verabsäumt werden, sind Schäden unausweichlich (z. B. Dächer, Fassaden, Lifte, Bodenbeläge, Heizsysteme, elektrische Anlagen etc.). Die Schadensbehebung kann dabei wesentlich teurer ausfallen als die versäumte Instandhaltung oder Reparatur, sofern nicht noch zusätzlich Folgeschäden eingetreten sind.